Der Vermerk einer Eigentumsvorbehaltsklausel auf Ihren Geschäftspapieren empfiehlt sich dringend. Diese erläutert, dass der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des Warenpreises Besitzer der Waren bleibt und versetzt den Lieferanten bei Insolvenzverfahren in die Lage, die Herausgabe seiner Waren leichter zu erwirken.
Die Rechtswirksamkeit dieser Klausel setzt ihr Erscheinen auf möglichst vielen Geschäftspapieren voraus, vor allem in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und auf der Vorderseite des Lieferscheins, neben der Unterschrift des Kunden.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, allen Kunden eine Rahmenvereinbarung hinsichtlich dieser Klausel zu übersenden; ein Beispiel für eine derartige Vereinbarung ist beigefügt.