Die Fristen die die Zahlung Ihrer Rechnungen beeinflussen werden.

In Frankreich ist die Verjährungsfrist für B to B Rechnungen gleich 5 Jahren.

Es gibt aber eine Vielzahl von Fristen die man überwachen muss um schlechte Nachrichten zu vermeiden. Es ist in der Realität extrem schwierig von einem Richter die Aufhebung einer Verjährungsfrist zu erhalten mit der Konsequenz dass Ihre Forderung als inexistent eingestuft wird.

Wenn Ihr Kunde sein Geschäft (Goodwill oder Fonds de Commerce) verkauft habt Ihr 10 Kalender Tage nach Veröffentlichung (BODACC) um Einspruch zur Auszahlung zu erheben.

Dieser Einspruch blockiert die Auszahlung des Kaufpreises und gewährt Ihnen die Bezahlung Ihrer Forderung wenn die Einsprüche nicht höher sind als der Kaufpreis.

Wenn Ihr Kunde Konkurs anmeldet habt Ihr 2 Monate um Ihre Forderung anzumelden (4 Monate für Ausländer) wenn Sie es nicht tun gilt diese Forderung als inexistent.

Der französische Mahnbeschied muss spätestens 6 Monate nach Erhalt dem Schuldner per Gerichtsvollzieher zugeteilt werden. Die Einspruch Frist für den Schuldner ist gleich ein Monat, wenn kein Einspruch erhoben wird muss der Vollstreckung Titel spätestens nach 2 Monate beantragt werden.

Wenn der Schuldner Einspruch erhebt hat der Kreditor 15 Tage um das Gericht zu informieren ob er das Verfahren weiterführen will oder nicht.

Die Schlussfolgerung ist das es angemessener ist solche Verfahren von Fachleuten bearbeiten zu lassen wie zum Beispiel ein Anwalt, eine Inkasso Firma, ein Gerichtsvollzieher.

Die permanente Überwachung der offiziellen Meldungen über Ihrer Kunden ist auch ratsam.